ErwGr. 9

REG_2015_1910 · zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelung sollten die Bedenken hinsichtlich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die geltenden RHG für Guazatin in Grapefruits und Orangen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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