ErwGr. 5

REG_2015_2075 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Desmedipham, Dichlorprop-P, Haloxyfop-P, Oryzalin und Phenmedipham in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Haloxyfop-P legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Karotten, Zwiebeln, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Sonnenblumenkerne, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln und Rapssamen die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Frühlingszwiebeln sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der nach Veröffentlichung der mit Gründen versehenen Stellungnahme von Australien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Rapssamen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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