Art. 19 – Überprüfung

REG_2015_2120 · über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(1)Die Kommission leitet bis zum 29. November 2015 eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts ein, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 zu ermöglichen. Die Kommission überprüft dabei unter anderem die Intensität des Wettbewerbs auf den nationalen Großkundenmärkten, und sie bewertet insbesondere das Niveau der anfallenden Großkundenkosten und angewendeten Großkundenentgelte sowie die Wettbewerbssituation der Betreiber mit begrenzter geografischer Abdeckung, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen auf den Wettbewerb sowie der Fähigkeit der Betreiber, Größenvorteile zu nutzen. Die Kommission bewertet ferner die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Endkunden-Roamingmärkten sowie alle erkennbaren Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize in inländischen und in besuchten Märkten. Bei der Abschätzung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen, trägt die Kommission der Erforderlichkeit Rechnung, zu gewährleisten, dass die Betreiber im besuchten Mitgliedstaat alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei vorübergehenden Reisen innerhalb der Union verhindert werden muss.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juni 2016 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 1 vor. Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.
(3)Außerdem legt die Kommission alle zwei Jahre nach Vorlage des in Absatz 2 vorgesehenen Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Jeder Bericht enthält unter anderem eine Beurteilung folgender Elemente: a) der Verfügbarkeit und der Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen; b) der Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere der Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb; c) des Grades, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat.
(4)Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Auf der Grundlage der gesammelten Daten berichtet das GEREK ferner regelmäßig über die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten für Inlands- sowie für Roamingdienste und über die Entwicklung der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden. Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2015_2120 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2015_2120 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.