ErwGr. 17

REG_2015_2120 · über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Damit die Erbringung dieser anderen Dienste keine negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit oder allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer hat, muss für ausreichende Kapazität gesorgt werden. Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation einschließlich der Internetzugangsanbieter sollten daher nur dann diese anderen Dienste anbieten oder mit den Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten entsprechende Vereinbarungen über die Ermöglichung dieser anderen Dienste schließen, wenn die Netzkapazität ausreicht, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten Internetzugangsdiensten zu erbringen. Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet sollten nicht mit anderen Diensten umgangen werden, die als Ersatz für Internetzugangsdienste verwendet werden können oder angeboten werden. Der bloße Umstand jedoch, dass unternehmensspezifische Dienste wie virtuelle private Netze (VPN) möglicherweise ebenfalls den Zugang zum Internet eröffnen, sollte nicht als Ersatz für den Internetzugangsdienst angesehen werden, sofern die Bereitstellung dieses Internetzugangs durch einen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation mit Artikel 3 Absätze 1 bis 4 dieser Verordnung vereinbar ist und daher nicht als Umgehung dieser Vorschriften anzusehen ist. Die Bereitstellung solcher anderen Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, sollte nicht zulasten der Verfügbarkeit und der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für die Endnutzer erfolgen. In Mobilnetzen kann sich die Vorausberechnung des Verkehrsvolumens in einer bestimmten Funkzelle aufgrund der schwankenden Zahl der aktiven Endnutzer als schwieriger erweisen, und aus diesem Grund ist es möglich, dass es unter unvorhersehbaren Umständen zu einer Auswirkung auf die Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer kommt. Für Mobilnetze sollte nicht gelten, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer vorliegt, wenn die gebündelten negativen Auswirkungen von anderen Diensten, die keine Internetzugangsdienste sind, unvermeidbar, äußerst geringfügig und nur von kurzer Dauer sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dafür sorgen, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dieser Anforderung nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste dadurch bewerten, dass sie unter anderem die Dienstqualitätsparameter (wie etwa Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), das Maß und die Auswirkungen von Netzüberlastungen, die tatsächlichen gegenüber den beworbenen Geschwindigkeiten, die Leistungsfähigkeit der Internetzugangsdienste im Vergleich zu den anderen Diensten, die keine Internetzugangsdienste sind, und die von den Endnutzern wahrgenommene Qualität analysieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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