REG_2015_2120 · über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Bei Vorliegen bestimmter außergewöhnlicher Umstände sollte ein Roaminganbieter, wenn er seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags zur Gewährleistung der Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells beantragen können. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells sollte sich auf relevante objektive Faktoren stützen, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Das könnte beispielsweise im Falle von inländischen Endkunden-Pauschalpreismodellen von Betreibern mit einem beträchtlichen negativen Saldo beim Mobilfunkverkehr zutreffen, wenn der implizite Inlandspreis pro Einheit niedrig ist und die Gesamterlöse des Betreibers im Verhältnis zu der Kostenbelastung aus dem Roaming ebenfalls niedrig ausfallen, oder in Fällen eines niedrigen impliziten Preises pro Einheit und einer hohen tatsächlichen oder erwarteten Nutzung des Roamings. Sobald sich die Roamingmärkte sowohl auf der Großkunden- als auch auf der Endkundenebene vollständig daran angepasst haben, dass für das Roaming generell der Inlandspreis berechnet wird und es ein normaler Bestandteil der Endkundentarife geworden ist, dürften sich solche außergewöhnlichen Umstände nicht mehr ergeben. Damit das inländische Entgeltmodell von Roaminganbietern durch diese Kostendeckungsprobleme nicht seine Tragfähigkeit verliert und die Entwicklung der Inlandspreise dadurch möglicherweise spürbar beeinflusst wird (sogenannter „Wasserbetteffekt“), sollten Roaminganbieter bei Vorliegen der vorstehend genannten Umstände — mit Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde — einen Aufschlag auf regulierte Endkunden-Roamingdienste nur insoweit erheben können, als es erforderlich ist, um alle relevanten Kosten der Bereitstellung dieser Dienste zu decken.
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