(1)Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen: Spanien: 4 150 Tonnen Italien: 600 Tonnen Portugal: 250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 25 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. b) Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht Spanien: 6 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. c) Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen Spanien 3 000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. d) Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger Spanien: 17 Jahreslizenzen Frankreich: 8 Jahreslizenzen e) Kategorie 5 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger Spanien: 14 Jahreslizenzen Frankreich: 1 Jahreslizenz f) Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge Deutschland: 12 560 Tonnen Frankreich: 2 615 Tonnen Lettland: 53 913 Tonnen Litauen: 57 642 Tonnen Niederlande: 62 592 Tonnen Polen: 26 112 Tonnen Vereinigtes Königreich: 8 531 Tonnen Irland: 8 535 Tonnen Für jedes Jahr der Gültigkeit des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland: 4 Frankreich: 2 Lettland: 20 Litauen: 22 Niederlande: 16 Polen: 8 Vereinigtes Königreich: 2 Irland: 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. g) Kategorie 7 — Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster Irland: 15 000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Fischereiabkommens.
(3)Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
(4)Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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