Art. 14 – Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland

REG_2015_2283 · über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

Antragsteller, die ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen beabsichtigen, können der Kommission diesbezüglich eine Meldung übermitteln, statt das in Artikel 10 genannte Verfahren zu befolgen.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a)Namen und Anschrift des Antragstellers,
b)die Bezeichnung und Beschreibung des traditionellen Lebensmittels,
c)die genaue Zusammensetzung des traditionellen Lebensmittels,
d)das Ursprungsland oder die Ursprungsländer des traditionellen Lebensmittels,
e)den Nachweis über die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland,
f)einen Vorschlag über die Bedingungen der beabsichtigten Verwendung und spezifische Anforderungen an eine Kennzeichnung, die für die Verbraucher nicht irreführend ist, oder eine nachprüfbare Begründung dafür, dass diese Elemente nicht erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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