Art. 6 – Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

REG_2015_2365 · über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
(2)Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters oder die Ausweitung von einer Registrierung erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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