Art. 1

REG_2015_2386 · zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

(1)Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ergreifen, um die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, in die Union zollamtlich zu erfassen; mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00 , ex 7228 30 20 , ex 7228 30 41 , ex 7228 30 49 , ex 7228 30 61 , ex 7228 30 69 , ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214 20 00 10, 7228 30 20 10, 7228 30 41 10, 7228 30 49 10, 7228 30 61 10, 7228 30 69 10, 7228 30 70 10, 7228 30 89 10) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2)Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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