Art. 1 – Ziele und Förderkriterien

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des 11. EEF stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.
(2)Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes: a) Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut. b) Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen, i) eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, ii) die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen sowie iii) einen rechtebasierten, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen. Zur Messung der Verwirklichung der Ziele nach Unterabsatz 1 werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a jenes Unterabsatzes und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b jenes Unterabsatzes, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.
(3)Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) des Ausschusses für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD/DAC“) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.
(4)Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 REG_2015_322 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 REG_2015_322 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.