Art. 17 – Beteiligung von Drittländern oder -regionen

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die ÜLG, die für Unionshilfe gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen, und die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Unionsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für diese Finanzierung und die in der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates (15) genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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