ErwGr. 18

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, ist es angebracht, auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung und die damit einhergehenden aufeinanderfolgenden Schritte auf lokaler Ebene hinzuarbeiten, vor allem was eine gemeinsame Analyse, gemeinsame Reaktion, Arbeitsteilung, Richtbeträge und gegebenenfalls einen gemeinsamen Ergebnisrahmen anbelangt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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