Art. 2 – Einhaltung der Anforderungen und Verfahren

REG_2015_340 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

(1)Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.
(2)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.
(3)Die medizinische Zertifizierung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.
(4)Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes; b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind. Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.
(5)Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden; b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind. Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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