Art. 6 – Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

REG_2015_340 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

(1)Für die Zwecke des Anhangs I ist die zuständige Behörde die Behörde oder sind die Behörden, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurden, bei dem die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.
(2)Für die Zwecke des Anhangs III und für die Überwachung der Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde: a) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Überwachung benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt; b) die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.
(3)Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde: a) für flugmedizinische Zentren: i) die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde; ii) die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet; b) für flugmedizinische Sachverständige: i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat; ii) wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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