ErwGr. 13

REG_2015_340 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter und die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen betreffen. Zur Wahrung der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und um einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (4) erteilt wurden, als gemäß dieser Verordnung erteilt angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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