ErwGr. 11

REG_2015_399 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Benfuracarb, Carbofuran, Carbosulfan, Ethephon, Fenamidon, Fenvalerat, Fenhexamid, Furathiocarb, Imazapyr, Malathion, Picoxystrobin, Spirotetramat, Tepraloxydim und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien konsultiert, und diese erbrachten den Nachweis, dass Carbosulfan, Benfuracarb und Furathiocarb während des Analyseverfahrens teilweise in Carbofuran umgewandelt werden. Daher sollte für die N-Methylcarbamatverbindungen eine gemeinsame Rückstandsdefinition festgelegt werden. Zudem haben die EU-Referenzlaboratorien bestätigt, dass aufgrund der technischen Entwicklung für bestimmte Erzeugnisse niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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