ErwGr. 4

REG_2015_400 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Mispeln, Japanische Wollmispel, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Schwarzwurzeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Erbsen (getrocknet) und Süßlupinen (getrocknet). Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kräutertees aus Wurzeln, Gewürze aus Wurzeln und Rhizomen sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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