ErwGr. 8

REG_2015_400 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (13) vorgelegt. Sie schlug vor, für Erzeugnisse pflanzlichen sowie tierischen Ursprungs die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung und für Durchsetzungszwecke zu ändern. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Knoblauch, Rosenkohl/Kohlsprossen, Artischocken, Porree, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Leindotter und Milch. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Meerrettich, Rettich, Kohlrüben, Weiße Rüben, Blumenkohle, Kopfkohle, Blattkohle und Kohlrabi nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog zudem den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Zitronen, Nüsse, Kernobst, Steinobst, Beeren und Kleinobst, Kartoffeln, Salatrauke und Spargel keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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