ErwGr. 11

REG_2015_401 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Chromafenozid, Cyazofamid, Dicamba, Difenoconazol, Fenpyrazamin, Fluazinam, Formetanat, Nikotin, Penconazol, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Tau-Fluvalinat und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Nikotin wurden bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung des Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen mit der Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission (3) vorläufige RHG für Wildpilze gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, die bis zum 30. November 2014 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen in Kenntnis gesetzt. Angesichts der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit die Kommission genügend Zeit für ihre Entscheidung hat, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 19. Oktober 2016 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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