Art. 2

REG_2015_477 · über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen

Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt ist, gibt sie keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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