ErwGr. 10

REG_2015_477 · über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen

Die Kommission kann es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen vorzusehen oder aber andere besondere Maßnahmen zu treffen. Jede Aussetzung oder Änderung oder Befreiung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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