Art. 1

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

(1)Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von a) Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen; b) Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 (7) aufgeführt sind.
(2)Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Union ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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