Art. 16

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Artikel 15 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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