ErwGr. 11

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

Es obliegt der Kommission, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Union notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Unionshersteller, der Verwender und der Verbraucher, betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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