ErwGr. 19

REG_2015_478 · über eine gemeinsame Einfuhrregelung

Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall einer bedeutenden Schädigung und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren sollte von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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