Art. 11

REG_2015_479 · über eine gemeinsame Ausfuhrregelung

Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 352 AEUV nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
Artikel 5 dieser Verordnung gilt jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 4 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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