Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2015_523 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

(1)Diese Verordnung gilt für a) Unionsschiffe; b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2)Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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