ErwGr. 3

REG_2015_523 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (2) auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen, um eine ernsthafte Bedrohung der Erhaltung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee zu mindern.
Auch die Freizeitfischerei trägt erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit bei diesem Bestand bei. Daher sollten Fangmöglichkeiten in Form einer Tagesobergrenze für die Anzahl der Fische, die ein Freizeitfischer behalten darf, festgelegt werden. Zu den verschiedenen Formen der Freizeitfischerei zählen die Fischerei von einem Schiff der Freizeitfischerei oder von der Küste aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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