ErwGr. 8

REG_2015_523 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Für einige Bestände werden die Fangmöglichkeiten und die Bedingungen für den Zugang zu den Fischbeständen für Schiffe in den Gewässern der Küstenstaaten jedes Jahr unter Berücksichtigung der Fischereikonsultationen zwischen den betreffenden Küstenstaaten festgelegt. Da über die Regelungen zur Quotenteilung für 2015 in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering keine Einigung erzielt wurde, empfiehlt es sich, eine autonome Quote auf der Grundlage des Unionsanteils an diesem Bestand in den vergangenen Jahren festzusetzen. Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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