ErwGr. 3

REG_2015_552 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,3-Dichlorpropen, Bifenox, Dimethenamid-P, Prohexadion, Tolylfluanid und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Bifenox hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (4). Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner und Weizenkörner. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft, dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schwein (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Niere) und Milch (Rind, Schaf, Ziege) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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