ErwGr. 8

REG_2015_603 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Chlorpikrin, Diflufenican, Flurprimidol, Flutolanil und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Spinosad legte die Behörde eine begründete Stellungnahme (8) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung vor. Sie empfahl, die RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispel, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Kiwi, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Porree zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung oder Erhöhung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Blumenkohl, Spinat, Artischocken, Getreide, Geflügelmuskeln, -fett und -leber sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben und Weiße Rüben keine Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen (9) (10) (11) zu den RHG hinsichtlich Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Stangensellerie, Fenchel, Schweinemuskel und -leber, Rindermuskel, Schafsmuskel, -fett und -leber, Ziegenmuskel, -fett und -leber sowie Geflügelmuskel vor. Es ist angezeigt, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme der Behörde wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission (12) für Nüsse, Kratzbeeren, Passionsfrucht und Frühlingszwiebeln Codex-RHG (CXL) als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Diese RHG sollten berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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