ErwGr. 7

REG_2015_628 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen

Auf der Grundlage der ermittelten abgeleiteten Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung (DMEL) von Blei, der Tatsache, dass Kinder häufig Gegenstände in den Mund nehmen, sowie von Studien über die Migration von Blei aus Metallelementen von Schmuck sollte ein Grenzwert für den Bleigehalt festgelegt werden, der für metallische und nichtmetallische Bestandteile von Erzeugnissen gilt, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Freisetzungsrate von Blei einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. Bei beschichteten Erzeugnissen sollte die Beschichtung gewährleisten, dass diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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