ErwGr. 29

REG_2015_647 · zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) die Höchstmengen an octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum (E 423) für das Endlebensmittel gelten. In Teil 6 („Bestimmung von Zusatzstoffgruppen für die Teile 1 bis 5“) Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) sollte Calciumalginat (E 404) aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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