ErwGr. 6

REG_2015_648 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffs N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid aus der Unionsliste

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission (4) enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind. Diese Übergangsbestimmungen reichen für Lebensmittel, die Aromastoffe enthalten, welche nach dem 22. Oktober 2014 aus der Unionsliste gestrichen werden sollen, möglicherweise nicht aus. Für Lebensmittel, die N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid enthalten, sollte folglich ein zusätzlicher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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