Art. 13

REG_2015_735 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014

(1)Artikel 5 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2)Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 eingefroren werden, gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von: a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind.
(3)In Bezug auf in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf den eingefrorenen Konten, sofern diese Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 eingefroren werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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