Art. 3

REG_2015_735 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014

(1)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Unterstützung sowie Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen: a) nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (AU), der Europäischen Union (EU) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist; b) Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN und der AU bestimmt ist; c) Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen; d) Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in Südsudan.
(2)Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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