Art. 7 – Besondere und kritische Umstände

REG_2015_752 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 41 und 42 des SAA treffen.
Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.
Die Kommission ergreift die Maßnahmen nach Absatz 1 nach dem in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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