Art. 2

REG_2015_753 · über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union

(1)Im Fall der Erzeugnisse, bei denen das Unionsrecht die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorschreibt, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.
(2)Im Fall der Fischereierzeugnisse, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist, setzt die Anwendung der Präferenzregelung die Einhaltung dieses Preises voraus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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