Art. 10 – Überwachung auf Jahresbasis

REG_2015_757 · über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 1 bewerteten Monitoringkonzepts überwachen die Schifffahrtsunternehmen bei jedem Schiff und für jedes Kalenderjahr im Einklang mit Anhang I Teil A und Anhang II Teil B Folgendes:
a)Menge und Emissionsfaktor für jede Art verbrauchten Kraftstoffs insgesamt;
b)insgesamt im Anwendungsbereich dieser Verordnung emittiertes aggregiertes CO2;
c)aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
d)aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
e)aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
f)CO2-Emissionen, die am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt wurden;
g)zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;
h)insgesamt auf See verbrachte Zeit;
i)Transportleistung insgesamt;
j)durchschnittliche Energieeffizienz.
Die Schifffahrtsunternehmen können gegebenenfalls die Informationen zur Eisklasse des Schiffes und zu den Fahrten durch vereiste Gewässer überwachen.
Die Schifffahrtsunternehmen können zudem den verbrauchten Kraftstoff und das emittierte CO2 aufgeschlüsselt nach anderen im Monitoringkonzept festgelegten Kriterien überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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