Art. 12 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2015_758 · über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Die Kommission arbeitet bis zum 31. März 2021 einen Bewertungsbericht über die mit dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-System erzielten Ergebnisse und seine Verbreitung aus und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat Sie prüft, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere Fahrzeugkategorien wie beispielsweise Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen ausgeweitet werden sollte. Sie legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag hierzu vor.
(2)Im Anschluss an eine umfassende Konsultation aller maßgeblichen Interessenträger und einer Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens prüft die Kommission die Notwendigkeit, Anforderungen für eine interoperable, standardisierte, sichere und frei zugängliche Plattform festzulegen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls spätestens am 9. Juni 2017 eine Gesetzgebungsinitiative an, deren Grundlage diese Anforderungen bilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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