Art. 17 – Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
REG_2015_760 · über europäische langfristige Investmentfonds
(1)Die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze a) gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum; b) gilt nicht mehr, sobald der ELTIF mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt, um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können; c) wird bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF oder einer Verringerung seines vorhandenen Kapitals vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als zwölf Monate dauert. Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Datum berücksichtigt die Eigenschaften und Merkmale der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren wird, und liegt entweder nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine höchstens einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
(2)Hat der ELTIF in einen langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, zu dem das qualifizierte Portfoliounternehmen die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, noch höchstens drei Jahre lang in die Berechnung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Investitionsgrenze einbezogen werden.
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