Art. 26 – Den Anlegern zur Verfügung stehende Einrichtungen

REG_2015_760 · über europäische langfristige Investmentfonds

(1)Der Verwalter eines ELTIF, dessen Anteile an Kleinanleger vertrieben werden sollen, stellt in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Anteile vertreiben will, Einrichtungen zur Verfügung, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet, Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF und der Verwalter des ELTIF verpflichtet sind, bereitgestellt werden können.
(2)Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Merkmale dieser in Absatz 1 genannten Einrichtungen, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer Aufgaben in Bezug auf die Kleinanleger festgelegt werden. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2015_760 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2015_760 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.