ErwGr. 17

REG_2015_760 · über europäische langfristige Investmentfonds

Unter zulässigen Anlagevermögenswerten sollten auch Beteiligungen zu verstehen sein, wie Eigenkapitalinstrumente oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter Portfoliounternehmen und Kredite an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die sich auf Vermögenswerte wie Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentrieren, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es nicht immer einen leicht zu identifizierenden Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Sachwerten sollten, sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertkategorie bilden, sofern sie regelmäßig oder unregelmäßig einen berechenbaren Cashflow in dem Sinne erzeugen, dass sie auf der Grundlage einer Discounted-Cashflow-Methode modelliert und bewertet werden können. Diese Vermögenswerte können beispielsweise soziale Infrastruktur umfassen, die eine berechenbare Rendite abwirft, wie Infrastruktur für Energie, Verkehr und Kommunikation sowie Bildung, Gesundheit, Sozialleistungen oder Industrieanlagen. Vermögenswerte wie zum Beispiel Kunstwerke, Manuskripte, Weinvorräte oder Schmuck sollten dagegen nicht zulässig sein, da sie normalerweise keinen berechenbaren Cashflow erzeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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