ErwGr. 48

REG_2015_760 · über europäische langfristige Investmentfonds

Die für den ELTIF zuständige Behörde sollte kontinuierlich überprüfen, ob der ELTIF diese Verordnung erfüllt. Da die zuständigen Behörden bereits aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, ist es notwendig, dass diese Befugnisse in Bezug auf diese Verordnung ausgeweitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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