Art. 1

REG_2015_779 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 22a Zahlung eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme (1) Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für alle durch diese Initiative geförderten operationellen Programme — ungeachtet der Programmform nach Artikel 18 dieser Verordnung — gezahlt, um den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % zu erhöhen (im Folgenden ‚zusätzlicher erster Vorschussbetrag‘). (2) Für die Zwecke der Berechnung des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags werden die aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das operationelle Programm gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Beträge abgezogen. (3) Legt ein Mitgliedstaat bis zum 23. Mai 2016 keine Anträge auf Zwischenzahlung vor, in denen der Beitrag der Union aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mindestens 50 % des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags ausmacht, so erstattet dieser Mitgliedstaat sie der Kommission den Gesamtbetrag des gemäß Absatz 1 gezahlten zusätzlichen ersten Vorschusses zurück. Der Beitrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das betreffende operationelle Programm bleibt durch eine solche Rückerstattung unberührt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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