Art. 47 – Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückwurfplänen

REG_2015_812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“
(1)Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (*9), der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (*10) und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates (*11) sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission (*12) festgelegten Vorschriften, weiterhin.
(2)Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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