Art. 6 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

REG_2015_812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert:
1.In den Artikeln 1 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
2.In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen. (*6) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“ "
3.Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, ist es verboten, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt zu fangen. Fangen diese Fischereifahrzeuge mehr als 100 kg an Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Unterabsatz 2 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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