ErwGr. 16

REG_2015_812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

Fisch, der durch Raubtiere wie Fisch fressende Meeressäugetiere, Raubfische oder -vögel beschädigt worden ist, kann aufgrund von Krankheitserregern und Bakterien, die durch diese Tiere übertragen werden könnten, ein Risiko für Menschen, Heimtiere und andere Fische darstellen. Folglich sollte die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge derartig beschädigter Fische gelten und der Fisch sollte unverzüglich auf See beseitigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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