Art. 44j – Ausstellende Behörde

REG_2015_870 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

(1)Die die Musikinstrumentenbescheinigung ausstellende Behörde ist die Vollzugsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Die Musikinstrumentenbescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut: ‚Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original. Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben. Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.‘

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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