Art. 44p – Einfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen

REG_2015_870 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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